Kündigung erhalten: Was tun? Tipps für die nächsten Schritte

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen die Kündigung ausgesprochen oder angedeutet, dass es in absehbarer Zeit dazu kommen könnte? Auf jeden Fall ein einschneidendes Erlebnis, dass Ihnen wohlmöglich den Boden unter den Füßen wegzieht – falls Sie nicht schon etwas geahnt haben. Jetzt stellt sich die Frage „Kündigung erhalten – was tun?“

Aber auch wenn Sie vielleicht denken „Augen zu und durch“, empfehlen wir Ihnen, genau das Gegenteil zu tun: Machen Sie Ihre Augen auf. Achten Sie auf Ihre Rechte. Nehmen Sie Chancen wahr und überlegen Sie genau, welche Schritte Sie nun gehen wollen. Übereilte, möglicherweise emotionale Handlungen könnten Sie hinterher bereuen.

In unserem Blogartikel möchten wir Ihnen deshalb einige Tipps an die Hand geben, die den Sachverhalt ordnen helfen und eine respektvolle Trennung von Ihrem Arbeitgeber unterstützen. „Kündigungsschutzgesetz“ und „Kündigungsschutzklage“ sind, neben anderen, zwei Stichworte, mit denen Sie sich nun ggf. etwas eingehender befassen sollten.

 

Zu allererst: Keine Endlos-Diskussion im Kündigungsgespräch!

…auch wenn es schwerfällt, denn für viele Menschen kommt eine Kündigung ganz unverhofft. Auch wenn es verständlich ist, in einer solchen Situation verärgert, wütend oder verzweifelt zu reagieren – versuchen Sie diese Gefühle nicht Oberhand gewinnen zu lassen.

In den meisten Fällen hat sich der Arbeitgeber gut überlegt, eine Kündigung auszusprechen und eine entsprechende Argumentationskette vorbereitet. Hören Sie sich den Kündigungsgrund aufmerksam an, fragen Sie bei Verständnisproblemen nach. Starten Sie aber keine endlose Diskussion mit dem Arbeitgeber.

Nehmen Sie die Unterlagen, die Ihnen Ihr Arbeitgeber im Gespräch übergeben hat, am Ende des Gesprächs mit. Ganz wichtig: Sie sind nicht verpflichtet irgendetwas zu unterschreiben.

 

Langsam sacken lassen – nicht explodieren

Nach dem Gespräch atmen Sie erst einmal tief durch, erfrischen sich in der Toilette, holen sich ein Getränk oder rauchen eine Zigarette. Lassen Sie die Ankündigung erst einmal auf sich wirken. Sollte Sie die Kündigung emotional stark treffen, haben Sie die Möglichkeit den Arbeitstag früher zu beenden. Informieren Sie darüber aber unbedingt ihren Arbeitgeber.

 

Arbeitssuchend melden

Je nachdem, wie lang Ihre Kündigungsfrist ist, müssen Sie sich bei der Arbeitsagentur (in der Umgangssprache oft auch „Arbeitsamt“ genannt) arbeitssuchend melden. Dies sollten Sie unbedingt innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung tun – ja, auch innerhalb der laufenden Frist!

Ansonsten riskieren Sie eine Sperre des Arbeitslosengelds. Die Meldung bei der Arbeitsagentur können Sie unkompliziert telefonisch und auch online erledigen. Haben Sie eine längere Kündigungsfrist, so sollten Sie sich spätestens drei Monate vor Ende Ihres Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend melden.

 

Blick in den Arbeitsvertrag

Unabhängig davon, ob Sie nur nachlesen wollen, welche Kündigungsfrist Sie überhaupt haben oder ob Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen wollen – Sie benötigen Ihren Arbeitsvertrag.

 

Was ist eine Kündigungsschutzklage?

Mit einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, einer vom Arbeitgeber schriftlich ausgesprochenen Kündigung beim Arbeitsgericht auf Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Amtsgericht eingegangen sein. Da eine Kündigungsschutzklage nur unter bestimmten Voraussetzungen eingereicht werden kann, sollten sich Arbeitnehmer im Vorfeld von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Fachanwälte für Arbeitsrecht können prüfen wir die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage im Einzelfall aussehen.

Kündigung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen

Das Arbeitsrecht ist eine komplexe Angelegenheit, so z.B. bei der Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Ihrem Fall Anwendung findet. Hierfür empfiehlt sich dringend die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das Kündigungsschutzgesetz findet beispielsweise nur dann Anwendung, wenn

  • Sie zum Zeitpunkt der Kündigung schon länger als sechs Mo­na­te im Unternehmen beschäftigt waren UND
  • der Betrieb min­des­tens elf Arbeiternehmer beschäftigt und somit kein Klein­be­trie­b ist.

Aber schon die Festellung, ob Ihr Arbeitgeber unter die Kleinbetriebklausel fällt, ist komplex. Denn hier werden Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte unterschiedlich gewertet.
Eine erste allgemeine Beratung bietet das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Eine individuelle Einzelfallberatung erhalten Sie dagegen nur bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sie kennen keinen? Fragen Sie z.B. in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis herum. Eine Auswahl von empfehlenswerten Fachanwälten für Arbeitsrecht finden Sie auch auf unserer Website.

 

 

Entscheidung über Kündigungsschutzklage treffen

Sie wollen nicht einfach so gegangen werden? Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie als ArbeitnehmerIn zunächst feststellen lassen, ob das Arbeitsverhältnis rechtswirksam durch Kündigung beendet wurde oder nicht. Die Kündigungsschutzklage dient daher in erster Linie dem Erhalt des Arbeitsverhältnisses.

Sie kann aber auch dann sinnvoll sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer, also Sie, gar nicht mehr an der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist, aber eine Abfindung durch den Arbeitgeber erreichen oder ein gutes Arbeitszeugnis erhalten will. Bei der Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist auf die Abgabefrist zu achten. Sie kann nur innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

 

Zwischenzeugnis, Resturlaub

Sollten Sie sich entscheiden, keine Kündigungsschutzklage einzureichen, gilt es ein paar Details mit Ihrem Arbeitgeber zu klären:

  • Haben Sie noch Resturlaub? Wenn ja, in welchem Umfang und wann möchten Sie ihn nehmen?
  • Besteht die Möglichkeit, dass Sie von Ihren Aufgaben freigestellt werden, sodass Sie sich auf die Jobsuche konzentrieren können? Auch eine Freistellung für ein oder zwei Tage pro Woche wäre hilfreich?
  • Sollen Sie die Aufgaben Ihres Arbeitsbereichs an einen Kollegen oder Kollegin übergeben, sodass sie nach Ihrem Ausscheiden fortgeführt werden? Wenn ja, an wen und wie soll die Übergabe erfolgen?
  • Sie können zum Beispiel ein Zwischenzeugnis beantragen, das Sie Ihren Bewerbungen beilegen können. Das ist gerade bei längeren Kündigungsfristen sinnvoll, da Sie das Endzeugnis erst zur oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten.

 

In jedem Fall: Augen auf und durch!

Eine Kündigung ist keine schöne Sache – weder für Sie noch für die verantwortlichen HR-Teammitglieder. Aber, wie man gemeinhin weiß (und das haben Ihnen möglicherweise auch schon Freunde und Familie nahegelegt): Jedes Ende kann auch ein Anfang sein.

Und je geordneter Sie von der Bühne gehen, desto unbelasteter können Sie das nächste Kapitel aufschlagen. Eventuell hilft Ihnen eine individuelle Karriereberatung (auch „Outplacement Beratung“ genannt), falls Ihnen noch nicht zu 100 % klar ist, wo es nun als Nächstes für Sie hingehen könnte oder wenn Sie Unterstützung bei der anstehenden Jobsuche benötigen.

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