Für Arbeitgeber: Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Ausgleich des durch Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls mit dem Ziel Kündigungen zu vermeiden

Vielleicht kennen sie als Arbeitgeber die Situation: Ihr Betrieb gerät durch fehlende Aufträge in wirtschaftliche Nöte und Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können Sie in diesem Moment nicht mehr in vollem Umfang beschäftigen. Zum Glück gibt es Kurzarbeitergeld. Eine Möglichkeit, um bei schwieriger Auftragslage und nach entsprechender Vereinbarung mit dem Betriebsrat Kündigungen zu vermeiden.

Die Beschäftigten arbeiten dann für einen vorübergehenden Zeitraum weniger oder sogar überhaupt nicht. Der Verdienstausfall der Mitarbeiter wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen.

Was sind die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld? Es gibt vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen.
  2. Es müssen bestimmte betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein.
  3. Einige persönliche Voraussetzungen müssen gegeben sein.
  4. Es muss natürlich eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.

Schauen wir uns das mal im Einzelnen an: Tatsächlich muss ein erheblicher Ausfall von Arbeit vorliegen, reine finanzielle Verluste können leider nicht über Kurzarbeit gefördert werden. Gründe für den Ausfall von Arbeit:

  • wirtschaftliche Gründe
  • ein unabwendbares Ereignis als Ursache
  • der Arbeitsausfall ist unvermeidbar
  • und von vorübergehender Natur und es werden bestimmte Mindesterfordernisse erfüllt.

Typische wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn der Arbeitsausfall aufgrund von:

  • fehlenden Folgeaufträgen oder aber
  • durch die Verschiebung des Auftragsbeginns
  • oder fehlender Zulieferungen

entsteht.

Nicht gefördert wird zum Beispiel ein geplanter Umbau der Produktion oder ein Arbeitsausfall der dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen ist.

Ein unabwendbares Ereignis ist zum Beispiel ein Brand im Betrieb, Unwetterschäden oder behördlich angeordnete Maßnahmen (z. B. im Zusammenhang mit Corona).

Unvermeidbar ist der Arbeitsausfall, wenn Sie als Arbeitgeber alles wirtschaftlich Zumutbare getan haben, um die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegebenenfalls auch anderweitig zu beschäftigen – dazu gehört:

  • das Lager auf-/umräumen
  • Abbau von Arbeitszeit-Konten
  • Gewährung von Urlaub

Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn absehbar ist, dass Ihr Unternehmen wieder zur vollen Arbeit übergehen kann. Eine Förderung bei dauerhaftem Abbau der Arbeitsplätze ist also nicht möglich.

Die Mindesterfordernisse für Kurzarbeitergeld

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur dann, wenn mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts betroffen ist.

Bei der Anzahl der Beschäftigten sind die Geringverdiener mitzuzählen, auch wenn diese selbst keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auszubildende werden dagegen nicht mitgezählt.

Liegt dieser Entgeltausfall für mindestens ein Drittel der Beschäftigten vor, kann Kurzarbeitergeld auch für andere Beschäftigte mit weniger Entgeltausfall gewährt werden.

Kommen wir zu den betrieblichen Voraussetzungen. Kurzarbeitergeld ist in allen Betrieben möglich, in denen mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.

In bestimmten Fällen kann auch nur für eine Betriebsabteilung Kurzarbeitergeld gewährt werden, zum Beispiel für die Produktion, während die anderen Abteilungen normal weiterlaufen. Bei den persönlichen Voraussetzungen geht es um die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst. Kurzarbeitergeld wird nur für diejenigen gezahlt deren Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet ist oder wird.

Gleichzeitig gilt, dass Beschäftigte nicht zum Beispiel wegen Krankheit von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden dürfen.

Die Anzeige der Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit ist die vierte Voraussetzung. Sofern Sie für Ihren Betrieb die Einführung von Kurzarbeitergeld in Betracht ziehen, melden Sie das der Bundesagentur für Arbeit schriftlich. Die erforderlichen Vordrucke können Sie hier downloaden.

Sie können Kurzarbeit auch online über die eServices anzeigen und Leistungen beantragen. Bei Bedarf werden Ihnen die erforderlichen Unterlagen auch per E-Mail oder Post von Ihrer Agentur für Arbeit übersandt. Die Anzeige über Kurzarbeit muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem sie erstmals eingetreten, eingehen. Frist-Versäumnisse, auch wegen des Postwegs, gehen zu Lasten des Betriebs. Wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen diese Voraussetzungen erfüllen, steht der Gewährung des Kurzarbeitergeldes für Ihren Betrieb nichts mehr im Wege.

Auswirkungen des Corona-Virus – Weitere Informationen

Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben kurzfristig erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Bekommt Ihr Unternehmen die Auswirkungen des Corona-Virus auch schon zu spüren? Wie wird Ihr Unternehmen vorgehen, wenn Arbeitszeitkonten und Überstunden vollständig abgebaut sind?

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